Die Rechtsanwaltsgebühren werden nur für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Ehepartner berechnet. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung ist nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich.