
Über die Autorin der Seite Scheidungskostenrechner
Antje Kaschube ist Fachanwältin für Familienrecht und führt seit über 20 Jahren bundesweit Scheidungsverfahren durch. Sie ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer und betreibt eine staatlich anerkannte Gütestelle. Ihre Kanzleischwerpunkte sind Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Unterhalt und Scheidungen mit Auslandsbezug.
Scheidungskosten 2026 – wie viel kostet eine Scheidung in Deutschland wirklich?
Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern auch eine finanzielle Entscheidung. Die Kosten Ihrer Ehescheidung lassen sich aber präzise im Voraus berechnen, denn sie ergeben sich nicht aus willkürlichen Honoraren, sondern aus zwei Bundesgesetzen: dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Beide Gesetze gelten bundeseinheitlich – bei jedem Familiengericht in Deutschland fallen die gleichen gesetzlichen Gebühren an.
Woraus setzen sich die Scheidungskosten zusammen?
Die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens bestehen aus drei Bestandteilen:
- Gerichtskosten – das Familiengericht erhebt nach FamGKG eine Gebühr je Ehegatten auf Grundlage des Verfahrenswerts. Jeder Ehegatte zahlt nur einmal eine Gerichtskostengebühr — das ist gesetzlich so geregelt.
- Anwaltsgebühren – die Rechtsanwältin rechnet nach RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) ab.
- Mehrwertsteuer – auf die Anwaltsgebühren werden 19 % Umsatzsteuer berechnet (auf Gerichtskosten fällt keine Umsatzsteuer an).
Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie nur einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der zweite Ehegatte erklärt seine Zustimmung formlos und ohne anwaltliche Vertretung. Das ist der mit Abstand günstigste Weg zur Scheidung.
Der Verfahrenswert – die Grundlage aller Berechnungen
Der Verfahrenswert (in Familiensachen sprechen wir nicht vom Streitwert) wird nach § 43 FamGKG ermittelt. Er bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Anwaltsgebühren. Vereinfacht gilt:
Verfahrenswert = (Nettoeinkommen Ehefrau + Nettoeinkommen Ehemann) × 3
+ Mindestwert Versorgungsausgleich (mindestens 1.000 €)
Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich nach § 50 FamGKG: Pro Anrecht (gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge, Riester etc.) werden 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten angesetzt – mindestens jedoch 1.000 €.
Reduzierungen, die wir für Sie beantragen
Als Fachanwaltskanzlei nutzen wir alle gesetzlichen Reduzierungsmöglichkeiten konsequent aus. Damit halten wir den Verfahrenswert – und damit Ihre Kosten – so gering wie möglich:
- Reduzierung wegen unterhaltsberechtigter Kinder: Pro gemeinsamem minderjährigem Kind reduzieren wir den Verfahrenswert um 250 € bis 750 € (gerichtsbezirksabhängige Praxis).
- Reduzierung wegen Einvernehmlichkeit: Bei einvernehmlichen Scheidungen beantragen wir – soweit der jeweilige Gerichtsbezirk dies zulässt – eine Reduzierung um bis zu 30 %.
- Reduzierung wegen geringer Einkommensverhältnisse: Bei niedrigen Nettoeinkommen kann das Gericht den Verfahrenswert nach § 43 Abs. 2 FamGKG nach billigem Ermessen senken.
Hinweis: Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Familiengericht erst am Ende des Verfahrens nach § 55 FamGKG verbindlich fest. Jede Vorab-Berechnung – auch unsere – ist eine fundierte Prognose.
Scheidungskosten-Tabelle 2026 nach RVG und FamGKG
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt nach den seit dem 1. Juni 2025 geltenden Gebührensätzen (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, KostBRÄG 2025). Dargestellt sind die Beträge bei Beauftragung von einem Rechtsanwalt – wenn beide Ehegatten getrennte Anwälte beauftragen, verdoppeln sich die Anwaltskosten.
Scheidungskosten nach Anlage 2 RVG und Anlage 2 FamGKG · Stand 14.07.2026 (KostBRÄG 2025)
| Verfahrenswert bis |
Gerichtskosten je Ehegatte (1,0 Gebühr FamGKG) |
1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG, netto) |
1,2 Terminsgebühr (VV 3104 RVG, netto) |
Anwaltsgebühren brutto (inkl. 20 € Auslagen + 19 % USt) |
Ihr Anteil (Gericht + 1 Anwalt) |
| 500,00 € | 40,00 € | 66,95 € | 61,80 € | 177,01 € | 217,01 € |
| 1.000,00 € | 61,00 € | 120,90 € | 111,60 € | 300,47 € | 361,47 € |
| 1.500,00 € | 82,00 € | 174,85 € | 161,40 € | 423,94 € | 505,94 € |
| 2.000,00 € | 103,00 € | 228,80 € | 211,20 € | 547,40 € | 650,40 € |
| 3.000,00 € | 125,50 € | 306,15 € | 282,60 € | 724,41 € | 849,91 € |
| 4.000,00 € | 148,00 € | 383,50 € | 354,00 € | 901,43 € | 1.049,43 € |
| 5.000,00 € | 170,50 € | 460,85 € | 425,40 € | 1.078,44 € | 1.248,94 € |
| 6.000,00 € | 193,00 € | 538,20 € | 496,80 € | 1.255,45 € | 1.448,45 € |
| 7.000,00 € | 215,50 € | 615,55 € | 568,20 € | 1.432,46 € | 1.647,96 € |
| 8.000,00 € | 238,00 € | 692,90 € | 639,60 € | 1.609,48 € | 1.847,48 € |
| 9.000,00 € | 260,50 € | 770,25 € | 711,00 € | 1.786,49 € | 2.046,99 € |
| 10.000,00 € | 283,00 € | 847,60 € | 782,40 € | 1.963,50 € | 2.246,50 € |
| 13.000,00 € | 313,50 € | 919,10 € | 848,40 € | 2.127,13 € | 2.440,63 € |
| 16.000,00 € | 344,00 € | 990,60 € | 914,40 € | 2.290,75 € | 2.634,75 € |
| 19.000,00 € | 374,50 € | 1.062,10 € | 980,40 € | 2.454,38 € | 2.828,88 € |
| 22.000,00 € | 405,00 € | 1.133,60 € | 1.046,40 € | 2.618,00 € | 3.023,00 € |
| 25.000,00 € | 435,50 € | 1.205,10 € | 1.112,40 € | 2.781,63 € | 3.217,13 € |
| 30.000,00 € | 476,00 € | 1.316,90 € | 1.215,60 € | 3.037,48 € | 3.513,48 € |
| 35.000,00 € | 516,50 € | 1.428,70 € | 1.318,80 € | 3.293,33 € | 3.809,83 € |
| 40.000,00 € | 557,00 € | 1.540,50 € | 1.422,00 € | 3.549,17 € | 4.106,17 € |
| 45.000,00 € | 597,50 € | 1.652,30 € | 1.525,20 € | 3.805,02 € | 4.402,53 € |
| 50.000,00 € | 638,00 € | 1.764,10 € | 1.628,40 € | 4.060,88 € | 4.698,88 € |
| 65.000,00 € | 778,00 € | 1.893,45 € | 1.747,80 € | 4.356,89 € | 5.134,89 € |
| 80.000,00 € | 918,00 € | 2.022,80 € | 1.867,20 € | 4.652,90 € | 5.570,90 € |
| 95.000,00 € | 1.058,00 € | 2.152,15 € | 1.986,60 € | 4.948,91 € | 6.006,91 € |
| 110.000,00 € | 1.198,00 € | 2.281,50 € | 2.106,00 € | 5.244,93 € | 6.442,93 € |
| 125.000,00 € | 1.338,00 € | 2.410,85 € | 2.225,40 € | 5.540,94 € | 6.878,94 € |
| 140.000,00 € | 1.478,00 € | 2.540,20 € | 2.344,80 € | 5.836,95 € | 7.314,95 € |
| 155.000,00 € | 1.618,00 € | 2.669,55 € | 2.464,20 € | 6.132,96 € | 7.750,96 € |
| 170.000,00 € | 1.758,00 € | 2.798,90 € | 2.583,60 € | 6.428,97 € | 8.186,97 € |
| 185.000,00 € | 1.898,00 € | 2.928,25 € | 2.703,00 € | 6.724,99 € | 8.622,99 € |
| 200.000,00 € | 2.038,00 € | 3.057,60 € | 2.822,40 € | 7.021,00 € | 9.059,00 € |
| 230.000,00 € | 2.248,00 € | 3.239,60 € | 2.990,40 € | 7.437,50 € | 9.685,50 € |
| 260.000,00 € | 2.458,00 € | 3.421,60 € | 3.158,40 € | 7.854,00 € | 10.312,00 € |
| 290.000,00 € | 2.668,00 € | 3.603,60 € | 3.326,40 € | 8.270,50 € | 10.938,50 € |
| 320.000,00 € | 2.878,00 € | 3.785,60 € | 3.494,40 € | 8.687,00 € | 11.565,00 € |
| 350.000,00 € | 3.088,00 € | 3.967,60 € | 3.662,40 € | 9.103,50 € | 12.191,50 € |
| 380.000,00 € | 3.298,00 € | 4.149,60 € | 3.830,40 € | 9.520,00 € | 12.818,00 € |
| 410.000,00 € | 3.508,00 € | 4.331,60 € | 3.998,40 € | 9.936,50 € | 13.444,50 € |
| 440.000,00 € | 3.718,00 € | 4.513,60 € | 4.166,40 € | 10.353,00 € | 14.071,00 € |
| 470.000,00 € | 3.928,00 € | 4.695,60 € | 4.334,40 € | 10.769,50 € | 14.697,50 € |
| 500.000,00 € | 4.138,00 € | 4.877,60 € | 4.502,40 € | 11.186,00 € | 15.324,00 € |
Hinweise: Die Auslagenpauschale beträgt 20,00 €
(VV 7002 RVG: 20 % der Gebühren, höchstens 20 €). Sie ist in der Spalte „Anwaltsgebühren brutto“ enthalten.
Für das Scheidungsverfahren fallen insgesamt 2,0 Gerichtsgebühren an (KV 1110 FamGKG);
die Eheleute tragen sie in der Regel je zur Hälfte, das Gericht hebt die Kosten gegeneinander auf
(§ 150 Abs. 1 FamFG). Die Spalte „Gerichtskosten je Ehegatte“ zeigt daher 1,0 Gebühr.
Beauftragt der zweite Ehegatte einen eigenen Anwalt, fallen dessen Gebühren zusätzlich an — bei
einvernehmlicher Scheidung ist das nicht nötig (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Hinweise zur Tabelle: Auslagenpauschale = 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG). Die Mehrwertsteuer von 19 % wird auf die Summe aus 1,3-Verfahrensgebühr, 1,2-Terminsgebühr und Auslagenpauschale erhoben. Beauftragt der zweite Ehegatte einen eigenen Anwalt, fallen für ihn dieselben Anwaltsgebühren zusätzlich an. Stand: RVG- und FamGKG-Gebühren nach KostBRÄG 2025 (in Kraft seit 01.06.2025). Quelle: RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage 2.
Konkretes Rechenbeispiel: Was kostet die Scheidung im Durchschnittsfall?
Damit die Tabelle anschaulich wird, hier ein typischer Fall aus unserer Kanzleipraxis:
Familie M. – Scheidungsverfahren mit 2 Kindern
- Nettoeinkommen Ehefrau: 2.000 €
- Nettoeinkommen Ehemann: 2.300 €
- 2 gemeinsame minderjährige Kinder
Beispielrechnung der Scheidungskosten mit Versorgungsausgleich ohne Reduzierungen
- Grundlage Verfahrenswert 3-faches gemeinsames Netto (2.000 + 2.300) × 3 = 12.900
- Versorgungsausgleich: bei 2 Rentenanwartschaften 20 % vom Verfahrenswert Scheidung = 2.580 (10 % je Rentenanwartschaft – bei mehreren Rentenanwartschaften erhöhen sich die Werte entsprechend)
Daraus ergeben sich folgende Gebühren für die Scheidung
Gerichtskosten je Ehegatte (1 Gebühr): 344 €
Anwaltskosten brutto: 2.290,75
Beispielrechnung der Scheidungskosten bei einvernehmlicher Scheidung mit Reduzierungen und ohne Versorgungsausgleich
Grundlage Verfahrenswert 3-faches gemeinsames Netto (2.300 + 2.000) × 3 = 12.900
Versorgungsausgleich: reduzierter Mindestverfahrenswert Scheidung = 1000
Reduzierung für 2 Kinder: abzüglich 1.500
Reduzierung um 30 % wegen einvernehmlicher Scheidung
Reduzierter Verfahrenswert 8.980
Daraus ergeben sich folgende reduzierte Rechtsanwaltsgebühren für die einvernehmliche Scheidung
reduzierte Anwaltskosten brutto: 1.762,69 EUR
Bei einer Kostenteilungsvereinbarung tragen beide Ehegatten im vorgenannten Beispiel unter Berücksichtigung der Reduzierungen anteilig 881,35 EUR für Rechtsanwaltsgebühren. Unsere Kanzlei gewährt darüber hinaus eine zinslose Ratenzahlung auf 10 Monate.
Die Gerichtskosten werden durch das Gericht festgesetzt. Jeder Ehegatte trägt eine Gerichtsgebühr, im vorgenannten Beispiel maximal 344 EUR.
Wir garantieren Ihnen die geringstmöglichen Kosten und beantragen alle möglichen Reduzierungen für Ihr Scheidungsverfahren.
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Bundesweite Vertretung vor allen deutschen Familiengerichten
Die Familiengerichte sind in Deutschland nach Wohnort des Antragstellers oder nach gemeinsamem Wohnort der Ehegatten zuständig (§§ 122, 113 FamFG). Welches Gericht für Ihren Fall örtlich zuständig ist, prüfen wir bei der Auftragserteilung. Wir vertreten Sie vor jedem Familiengericht in Deutschland – ohne zusätzliche Reisekosten, ohne Aufpreis.
Die gesetzlichen Gebühren nach RVG und FamGKG sind bundeseinheitlich. Es gibt also keinen Grund, einen lokal ansässigen Anwalt zu wählen, nur weil die Fachanwaltskanzlei in einer anderen Stadt sitzt. Im Gegenteil: Eine spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht – wie ich es bin – kennt die Praxis aller Familiengerichte und nutzt regionale Reduzierungspraktiken konsequent zu Ihren Gunsten.
Unsere Kanzlei betreut Mandantinnen und Mandanten in folgenden Konstellationen:
- Online-Scheidung – Sie kommunizieren mit uns ausschließlich digital, der gesamte Schriftverkehr erfolgt per E-Mail oder Post
- Persönliche Beratung in unseren Kanzleiräumen in Dresden, Berlin oder München (auf Wunsch und nach Terminvereinbarung)
- Telefonische Erstberatung bundesweit unter 0800 32 666 77 – kostenfrei aus dem deutschen Festnetz
- Videoberatung per Microsoft Teams – nach Terminvereinbarung
Häufige Fragen zu Scheidungskosten
Sind Scheidungskosten in ganz Deutschland gleich hoch?
Ja. Die anwaltlichen Gebühren regelt das RVG, die Gerichtsgebühren das FamGKG – beides Bundesgesetze. Bei gleichem Verfahrenswert fallen daher bei jedem Familiengericht in Deutschland die gleichen gesetzlichen Gebühren an. Unterschiede ergeben sich nur durch die regional unterschiedliche Praxis bei Reduzierungen des Verfahrenswerts.
Was ist der Unterschied zwischen Verfahrenswert und Streitwert?
In Familiensachen sprechen wir vom Verfahrenswert (§ 32 FamGKG), nicht vom Streitwert. Inhaltlich ist es dasselbe: die Bemessungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltskosten. Beim Anwalt heißt es zusätzlich „Gegenstandswert” (§ 23 RVG).
Brauche ich für die Scheidung zwingend einen Anwalt?
Wer die Scheidung beantragen möchte, benötigt zwingend einen Rechtsanwalt – ohne Anwalt ist der Scheidungsantrag unwirksam (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der zweite Ehegatte, der lediglich zustimmt, benötigt jedoch keinen eigenen Anwalt. Das ist der Kern der einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt.
Was ist eine Verfahrenskostenhilfe (VKH)?
Wenn Sie die Scheidungskosten aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen können, übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise (§§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob VKH in Frage kommt, und stellen den entsprechenden Antrag bei Gericht.
Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Mit Versorgungsausgleich (Regelfall): rund 9 Monate ab Einreichung. Bei beiderseitigem notariellem Verzicht oder bei Ehedauer unter 3 Jahren: rund 3 Monate. Voraussetzung ist in jedem Fall das vollendete Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Die Seite Scheidungskostenrechner wird laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Letzte Aktualisierung: Juli 2026 (Stand RVG und FamGKG nach KostBRÄG 2025).