Der Versorgungsausgleich
Was ist der Versorgungsausgleich?
Alle Rentenanrechte, die während der Ehe erworben wurden, werden bei der Scheidung hälftig geteilt (§ 1 VersAusglG). Das Gericht führt ihn von Amts wegen durch — Sie müssen ihn nicht beantragen. Er betrifft gesetzliche Renten, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen und Beamtenpensionen.
Wann der Versorgungsausgleich entfällt
- Kurze Ehe: Dauerte die Ehe bis zur Zustellung des Antrags weniger als drei Jahre, findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt niemand einen Antrag, entfällt er — und die Scheidung wird günstiger und schneller.
- Verzicht durch notarielle Vereinbarung (§ 6 VersAusglG). Er muss notariell beurkundet sein und darf keinen Ehegatten unangemessen benachteiligen — das Gericht prüft das.
- Geringfügigkeit: Bei sehr kleinen Anrechten kann das Gericht absehen (§ 18 VersAusglG).
Was er kostet
Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert um 10 % je Anrecht, mindestens aber 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Bei zwei Anrechten sind das 20 % — das schlägt spürbar auf Anwalts- und Gerichtskosten durch. In unserem Kostenrechner können Sie ihn an- und abwählen und sehen den Unterschied sofort.
Bevor Sie verzichten, rechnen Sie nach. Ein Verzicht spart ein paar hundert Euro Verfahrenskosten — kann Sie aber im Alter zehntausende Euro Rente kosten. Besonders wenn ein Ehegatte wegen der Kinder beruflich zurückgesteckt hat, ist der Versorgungsausgleich oft der wertvollste Posten der ganzen Scheidung. Wir rechnen es Ihnen aus, bevor Sie unterschreiben.
Zuletzt juristisch geprüft am 14.07.2026 von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht. Rechtsgrundlagen: BGB, FamFG, FamGKG, RVG, VersAusglG.