Scheidungskosten berechnen
Wie berechnen sich die Kosten einer Scheidung?
Die Kosten ergeben sich aus dem Verfahrenswert. Dieser beträgt das dreifache Nettomonatseinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG), mindestens 3.000 €. Aus diesem Wert liest man die Gerichtsgebühr (Anlage 2 FamGKG, 2,0 Gebühren) und die Anwaltsgebühr (Anlage 2 RVG, 1,3 + 1,2 Gebühren + 20 € + 19 % USt) ab.
Was kostet Ihre Scheidung? Rechnen Sie nach.
Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt (RVG, FamGKG). Kein Anwalt darf weniger verlangen (§ 49b Abs. 1 BRAO). Sie erfahren hier vorab, was auf Sie zukommt — mit jedem Rechenschritt.
Unverbindliche Berechnung nach den amtlichen Tabellen (Anlage 2 RVG, Anlage 2 FamGKG). Verbindlich ist der vom Gericht festgesetzte Verfahrenswert. Vermögensfreibeträge und Kinderabzüge folgen der Praxis der Oberlandesgerichte und können regional abweichen.
Die drei Bausteine Ihrer Scheidungskosten
1. Der Verfahrenswert (§ 43 FamGKG)
Er ist die Grundlage für alles. Das Gericht setzt ihn nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten fest. Für unterhaltsberechtigte Kinder zieht die Rechtsprechung üblicherweise einen Betrag ab (regional verschieden, oft 250 € je Kind und Monat). Nennenswertes Vermögen erhöht den Wert (Praxis: 5 % des Betrags über einem Freibetrag). Der Mindestwert beträgt 3.000 €.
2. Die Gerichtskosten
Für das Scheidungsverfahren fallen 2,0 Gerichtsgebühren an (KV 1110 FamGKG). Diese teilen sich die Eheleute in der Regel je zur Hälfte — das Gericht hebt die Kosten gegeneinander auf (§ 150 Abs. 1 FamFG).
3. Die Anwaltskosten
Ihr Anwalt erhält eine 1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG) und eine 1,2 Terminsgebühr (VV 3104 RVG), dazu 20 € Auslagenpauschale (VV 7002) und 19 % Umsatzsteuer (VV 7008).
Was eine Scheidung typischerweise kostet
| Nettoeinkommen (beide) | Kinder | Verfahrenswert* | Gerichtskosten | Anwaltskosten | Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 0 | 7.200 € | 430,00 € | 1.435,26 € | 1.865,26 € |
| 3.000 € | 1 | 9.900 € | 521,00 € | 1.786,71 € | 2.307,71 € |
| 4.300 € | 1 | 14.580 € | 688,00 € | 2.290,75 € | 2.978,75 € |
| 6.000 € | 2 | 19.800 € | 810,00 € | 2.616,42 € | 3.426,42 € |
Wie Sie wirklich sparen — und wie nicht
- Nur ein Anwalt. Sind Sie sich einig, braucht nur der Antragsteller einen Anwalt (§ 114 Abs. 1 FamFG). Das spart die kompletten Kosten eines zweiten Anwalts.
- Folgesachen außergerichtlich regeln. Jede Folgesache (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht), die vor Gericht landet, erhöht den Verfahrenswert — und damit alle Gebühren. Eine Einigung ohne Gericht ist der größte Hebel.
- Verfahrenskostenhilfe. Bei geringem Einkommen zahlt der Staat (§§ 76 ff. FamFG).
- Was NICHT geht: Ein Anwalt, der Ihnen ein „Schnäppchen“ unterhalb der gesetzlichen Gebühren anbietet, verstößt gegen § 49b Abs. 1 BRAO. Seien Sie misstrauisch.
Der ehrliche Satz zum Schluss: Sie können bei den Gebühren nicht sparen — die sind gesetzlich fix. Sie können nur sparen, indem Sie weniger Streit vor Gericht tragen. Genau dabei helfen wir Ihnen.
Zuletzt juristisch geprüft am 14.07.2026 von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht. Rechtsgrundlagen: BGB, FamFG, FamGKG, RVG, VersAusglG.