Häufige Fragen zur Online-Scheidung
Wie lange dauert eine Online-Scheidung?
Typischerweise vier bis neun Monate ab Einreichung. Die längste Wartezeit entsteht durch den Versorgungsausgleich — die Rentenversicherungsträger brauchen meist drei bis sechs Monate.
Muss ich zum Gericht erscheinen?
Ja. Beide Ehegatten müssen persönlich zum Scheidungstermin erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Der Termin dauert meist nur 10 bis 20 Minuten. Eine Scheidung komplett ohne Termin gibt es in Deutschland nicht.
Brauchen wir beide einen Anwalt?
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht nur der antragstellende Ehegatte einen Anwalt (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere stimmt einfach zu. Das spart die Kosten eines zweiten Anwalts.
Ist eine Online-Scheidung rechtlich dasselbe wie eine normale Scheidung?
Ja, vollkommen. „Online“ bezieht sich nur auf die Kommunikation mit dem Anwalt. Das Verfahren vor dem Familiengericht ist identisch, der Beschluss hat dieselbe Wirkung.
Kann ich mich ohne Zustimmung meines Ehepartners scheiden lassen?
Ja, aber es dauert länger. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB) — dann geht es auch gegen den Willen des anderen.
Was kostet eine Scheidung mindestens?
Bei sehr geringem Einkommen greift der Mindestverfahrenswert von 3.000 € (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Die Gesamtkosten liegen dann bei etwa 1.200 €. Können Sie auch das nicht zahlen, gibt es Verfahrenskostenhilfe.
Können wir uns die Kosten teilen?
Die Gerichtskosten werden in der Regel gegeneinander aufgehoben, also hälftig getragen (§ 150 Abs. 1 FamFG). Die Anwaltskosten schuldet zunächst der Auftraggeber — Eheleute vereinbaren aber häufig eine Teilung.
Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?
Die Immobilie wird im Scheidungsverfahren nicht automatisch mitgeteilt. Sie gehört zum Zugewinnausgleich und wird nur behandelt, wenn ein Ehegatte das beantragt. Meist ist eine außergerichtliche Einigung billiger und schneller.
Zuletzt juristisch geprüft am 14.07.2026 von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht. Rechtsgrundlagen: BGB, FamFG, FamGKG, RVG, VersAusglG.