Der Verfahrenswert (auch „Streitwert” genannt) bestimmt die Höhe Ihrer Anwalts- und Gerichtskosten. Je höher der Verfahrenswert, desto teurer wird das Scheidungsverfahren. In diesem Ratgeber erklären wir, wie der Verfahrenswert berechnet wird, welche Reduzierungen möglich sind und wie Sie ihn mit unserem kostenlosen Scheidungskostenrechner in 30 Sekunden ermitteln können.
Was ist der Verfahrenswert?
Der Verfahrenswert ist der Geldwert, den das Familiengericht Ihrem Scheidungsverfahren beimisst. Er ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren von Anwalt und Gericht. In Familiensachen spricht man vom Verfahrenswert, in zivilrechtlichen Verfahren vom Streitwert — gemeint ist dasselbe.
Rechtsgrundlage ist § 43 FamGKG (Familiengerichtskostengesetz). Das Gericht legt den Verfahrenswert am Ende des Verfahrens verbindlich fest. Bis dahin liefert unser Rechner einen verlässlichen Schätzwert.
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Die Berechnung folgt einer festen Formel, die in fünf Schritten erfolgt:
- Nettoeinkommen beider Ehepartner der letzten 3 Monate addieren
- Freibeträge für minderjährige Kinder abziehen (250 € pro Kind, je nach OLG)
- Das Ergebnis mit 3 multiplizieren (= 3-faches Monatsnettoeinkommen)
- Optional: 5–10 % des Vermögens abzüglich Freibeträge addieren
- Optional: 30 % Reduzierung bei einvernehmlicher Scheidung beantragen
Beispielrechnung
Ehepartner A verdient netto 2.500 €, Ehepartner B 1.800 €. Sie haben 2 minderjährige Kinder. Kein nennenswertes Vermögen. Einvernehmliche Scheidung.
| Schritt | Berechnung | Wert |
|---|---|---|
| Gemeinsames Nettoeinkommen | 2.500 + 1.800 | 4.300 € |
| Abzug 2 Kinder x 250 € | 4.300 – 500 | 3.800 € |
| x 3 Monate | 3.800 x 3 | 11.400 € |
| 30 % Reduzierung (einvernehmlich) | 11.400 x 0,7 | 7.980 € |
Ergebnis: Der Verfahrenswert beträgt 7.980 €. Daraus ergeben sich konkrete Anwalts- und Gerichtskosten.
Welche Faktoren erhöhen den Verfahrenswert?
- Folgesachen: Versorgungsausgleich (eigener Verfahrenswert, meist 10 % je Rentenanwartschaft), Zugewinnausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, Ehewohnung
- Hohes Vermögen: Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile gehen mit 5–10 % in den Verfahrenswert ein
- Geringer Mindestwert: Bei sehr geringen Einkommen wird ein Mindestverfahrenswert von 2.000 € (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG) angesetzt
Welche Faktoren senken den Verfahrenswert?
- Einvernehmliche Scheidung: Reduzierung um bis zu 30 % auf Antrag (vom Gericht regelmäßig bewilligt)
- Minderjährige Kinder: Freibetrag von ca. 250 € pro Kind und Monat (variiert je OLG-Bezirk)
- Verfahrenskostenhilfe (VKH): Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten
Wer legt den Verfahrenswert fest?
Der Verfahrenswert wird vom Familiengericht verbindlich am Ende des Scheidungsverfahrens festgelegt. Anhaltspunkt ist das Nettoeinkommen, das die Ehegatten in ihrem Scheidungsantrag angeben. Reduzierungsanträge stellt Ihr Anwalt — wir tun das standardmäßig zu Ihren Gunsten.
Was kostet das konkret?
Aus dem Verfahrenswert ergeben sich:
- Die Anwaltsgebühren nach Anlage 2 RVG (1,3-fache Verfahrensgebühr + 1,2-fache Terminsgebühr + 20 € Auslagenpauschale + 19 % MwSt.)
- Die Gerichtskosten nach Anlage 2 FamGKG (2,0-fache Verfahrensgebühr)
Die genauen Beträge ermittelt unser Scheidungskostenrechner automatisch — geben Sie einfach Einkommen und Anzahl der Kinder ein.
Häufige Fragen zum Verfahrenswert
Was ist der Mindestverfahrenswert bei einer Scheidung?
Nach § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG beträgt der Mindestverfahrenswert 2.000 €. Selbst bei sehr geringen Einkommen kann der Wert nicht unterschritten werden.
Kann ich den Verfahrenswert nachträglich anfechten?
Ja, gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts können Sie Beschwerde einlegen (§ 59 FamGKG). Die Frist beträgt 6 Monate nach Rechtskraft der Hauptsache.
Erhöht der Versorgungsausgleich den Verfahrenswert?
Ja. Pro vorhandener Rentenanwartschaft kommen 10 % des Verfahrenswerts der Scheidung als eigener Wert hinzu. Bei zwei Rentenanwartschaften pro Ehegatte sind das also 4 x 10 % = 40 %.
Wird Vermögen immer berücksichtigt?
Nein. Erst bei nennenswertem Vermögen (über 60.000 €, je OLG-Bezirk) fließt es typischerweise mit 5–10 % in den Verfahrenswert ein. Verbindlichkeiten werden gegengerechnet.
Lohnt sich die 30%-Reduzierung immer?
Ja — wenn beide Ehepartner einverstanden sind. Die Reduzierung wird vom Gericht regelmäßig bewilligt und senkt sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten signifikant. Bei einem Verfahrenswert von 11.400 € beträgt die Ersparnis ca. 600 €.
Verfahrenswert in 30 Sekunden ermitteln
Geben Sie auf unserer Startseite Ihr Nettoeinkommen, das Ihres Ehepartners und die Anzahl der Kinder ein — Sie erhalten in Sekundenschnelle:
- Den voraussichtlichen Verfahrenswert
- Die Anwaltskosten netto und brutto
- Die Gerichtskosten
- Die Gesamtkosten Ihres Mandats
Tipp: Fordern Sie zusätzlich einen kostenlosen Kostenvoranschlag in Schriftform an — wir prüfen alle Reduzierungsmöglichkeiten und nennen Ihnen verbindlich Ihre persönlichen Scheidungskosten.