Das Trennungsjahr
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht fortsetzen will (§ 1567 Abs. 1 BGB). Es ist kein Auszug nötig — die Trennung „von Tisch und Bett“ innerhalb der gemeinsamen Wohnung genügt.
Warum es das Trennungsjahr überhaupt gibt
Das Gesetz will keine Kurzschlussscheidungen. Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Damit das Gericht das nicht mühsam feststellen muss, hat der Gesetzgeber eine Vermutung eingebaut:
| Situation | Rechtsfolge |
|---|---|
| 1 Jahr getrennt + beide wollen die Scheidung | Das Scheitern wird vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Widerlegbar, aber praktisch nie widerlegt. |
| 3 Jahre getrennt | Das Scheitern wird unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Auch gegen den Willen des anderen. |
| Weniger als 1 Jahr | Scheidung nur bei unzumutbarer Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB). |
Trennung in der gemeinsamen Wohnung — so geht es
Sie müssen nicht ausziehen. Aber Sie müssen wirklich getrennt leben. Das bedeutet:
- getrennte Schlafzimmer
- keine gemeinsame Haushaltsführung: jeder wäscht, kocht und kauft für sich
- keine gemeinsame Kasse mehr
- keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten als Paar
Der häufigste Fehler: Eheleute leben „irgendwie getrennt“, kochen aber weiter füreinander und teilen sich das Konto. Wird das im Gerichtstermin deutlich, kann das Trennungsjahr nicht anerkannt werden — und Sie fangen von vorn an. Notieren Sie sich das Trennungsdatum und leben Sie die Trennung konsequent.
Versöhnungsversuche schaden nicht
Ein kurzer Versuch, wieder zusammenzufinden, unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Das Gesetz will Sie nicht dafür bestrafen, dass Sie es noch einmal versucht haben. Nur eine dauerhafte Wiederaufnahme setzt die Uhr zurück.
Sie können den Antrag schon vorher stellen
Ein praktischer Tipp, der Zeit spart: Der Scheidungsantrag kann bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Bis zum Termin ist das Jahr dann ohnehin um. So verlieren Sie keine Wochen durch die Bearbeitungszeit des Gerichts.
Zuletzt juristisch geprüft am 14.07.2026 von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht. Rechtsgrundlagen: BGB, FamFG, FamGKG, RVG, VersAusglG.