Scheidung ohne Anwalt
Kann man sich ohne Anwalt scheiden lassen?
Nein — jedenfalls nicht vollständig. Der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt gestellt werden (§ 114 Abs. 1 FamFG); ohne ihn nimmt das Gericht den Antrag nicht an. Aber nur EIN Ehegatte braucht einen Anwalt. Der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen — und spart dessen Kosten komplett.
Was das konkret bedeutet
| Rolle | Anwalt nötig? | Kosten |
|---|---|---|
| Antragsteller (stellt den Scheidungsantrag) | Ja (§ 114 Abs. 1 FamFG) | volle Anwaltsgebühren |
| Antragsgegner (stimmt nur zu) | Nein | keine Anwaltskosten |
Sind Sie sich einig, ist das der übliche und günstigste Weg: ein Anwalt für das Verfahren, nicht zwei. Das halbiert die Anwaltskosten.
Wann Sie trotzdem einen eigenen Anwalt brauchen — ehrlich gesagt
Der eine Anwalt vertritt nur den Antragsteller. Er darf den anderen Ehegatten nicht beraten — das wäre Parteiverrat. Wenn Sie der zustimmende Teil sind, gilt:
- Sie sind sich in allem einig (Unterhalt, Vermögen, Kinder)? Dann brauchen Sie keinen eigenen Anwalt.
- Es gibt Vermögen, eine Immobilie oder Unterhaltsfragen? Dann lassen Sie sich beraten — wenigstens einmal. Ein Verzicht, den Sie nicht verstanden haben, kann Sie Jahre kosten.
- Sie sollen auf den Versorgungsausgleich verzichten? Bitte nie ohne eigene Beratung. Das ist oft der wertvollste Posten der ganzen Scheidung.
Wir sagen es Ihnen offen: Als Kanzlei verdienen wir mehr, wenn Sie uns beauftragen. Trotzdem — wenn Sie der zustimmende Ehegatte sind und alles geklärt ist, brauchen Sie uns nicht. Diesen Satz werden Sie auf wenigen Kanzleiseiten lesen.
Häufige Fragen
Spart der Verzicht auf den zweiten Anwalt wirklich Geld?
Ja, und zwar spürbar: Die Anwaltskosten fallen dann nur einmal an. Bei einem Verfahrenswert von 14.580 € sind das rund 2.290 € statt rund 4.580 €.
Kann derselbe Anwalt uns beide vertreten?
Nein. Ein Anwalt darf nur eine Partei vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Er stellt den Antrag für einen Ehegatten; der andere stimmt lediglich zu — vertreten wird er dabei nicht.
Zuletzt juristisch geprüft am 14.07.2026 von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht. Rechtsgrundlagen: BGB, FamFG, FamGKG, RVG, VersAusglG.