Scheidungskostenrechner
Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe?Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben Sie, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen. Die darüber hinaus erforderlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens, sind bei Ehescheidung nach dem Trennungsjahr gegeben. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst Ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die entstandenen Gerichtskosten.Ihre Scheidung wäre dann für Sie kostenlos.
Für die Richtigkeit der Berechnung ihrer Scheidung und deren Vollständigkeit
wird nicht gehaftet.
Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?
Wie berechnen sich die Gerichts- und Anwaltskosten?
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, die Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG.)
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Streitwert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu treten die Streitwerte für den Versorgungsausgleich ( Mindeststreitwert 1.000 €). Die Summe ergibt den Streitwert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrundezulegen ist.
Es fallen in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren an, die am Streitwert berechnet werden:
1,3 Verfahrensgebühr (für die Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins vor dem Amtsgericht)
Hinzu kommen noch € 20,- Auslagenpauschale und derzeit 19 % gesetzliche Mehrwertsteuer.
Je geringer der Streitwert, um so geringer die Kosten.
Es ist daher wichtig, dass alle Reduzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, damit der Streitwert so gering wie möglich gehalten wird. Dies garantieren wir Ihnen bei unserem Kostenvoranschlag.
Bei gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern ist ein Abzug vom Streitwert in Höhe von 250 EUR für jedes Kind möglich.
Desweiteren ist bei einer einverständlichen Scheidung und einer Scheidung mit einer Trennungszeit von mehr als 3 Jahren eine weitere Reduzierung von bis zu 30 % möglich.
Reduzierung der Kosten um weitere 50 % bei einer einverständlichen Scheidung mit nur einem Anwalt.
Den Spareffekt von insgesamt 1.000 EUR ersehen Sie in unserem Kostenbeispiel unter Kostenrechner Beispiel
Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe?
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben Sie, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen. Die darüber hinaus erforderlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens, sind bei Ehescheidung nach dem Trennungsjahr gegeben. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst Ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die entstandenen Gerichtskosten.
Ihre Scheidung wäre dann für Sie kostenlos.


